FAQ zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

20 Fragen und 20 Antworten zur eAU

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt! Das wird in der betrieblichen Praxis und auch für mit Lohn- und Gehaltsabrechnungen befasste Steuerbüros zu zahlreichen Änderungen bei den bisherigen praktischen Abläufen führen. Zudem ergeben sich eine ganze Reihe rechtlicher, vor allem arbeitsrechtlicher Fragen, von denen aktuell leider nicht alle mit letzter Sicherheit beantwortet werden können.

Stand: 27. Dezember 2022

Frage 1: Wofür steht die Abkürzung „eAU“

Das ist die Abkürzung für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, eben kurz eAU.

Frage 2: Ab wann gilt die eAU?

Die Regeln für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten ab 01.01.2023. Streng genommen gab es die eAU auch schon vorher siehe auch nachfolgend Frage 7). Ab Januar 2023 ist aber die gewissermaßen „letzte Ausbaustufe“ der eAU erreicht.

Frage 3: Wofür steht das Wort „elektronisch“?

Ab 01.01.2023 wird der bisher übliche „gelbe Schein“, den der Arbeitnehmer durch den die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausfüllenden Arzt, Zahnarzt usw. für den Arbeitgeber bekam, durch eine digital übermittelte Information des Arztes, Zahnarztes usw. an die Krankenkasse ersetzt. Damit entfällt auch die analoge Übersendung des „gelben Scheins“ an die Krankenkasse durch den jeweils betroffenen Arbeitnehmer.

Frage 4: Wird auch die Krankmeldung elektronisch bzw. digital?

Das liest man immer wieder. Das ist aber so nicht richtig. Unter der Krankmeldung im eigentlichen Sinne versteht man die Information des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer darüber, dass er, der Arbeitnehmer, arbeitsunfähig erkrankt ist oder sich zumindest so fühlt.  Die dazu bislang geltenden Regeln bleiben unverändert!

In § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz wird vom Arbeitnehmer eine „unverzügliche“ Mitteilung des Arbeitgebers über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer verlangt. Einzelheiten hängen naturgemäß davon ab, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Arbeitgebers bereits einen Arzt aufgesucht hat oder nicht. Eine bestimmte Form der Information (z.B. telefonisch, per SMS oder Ähnliches) ist gesetzlich nicht vorgegeben. Eine briefliche Anzeige wird regelmäßig dem Unverzüglichkeitsgebot (§ 121 BGB) nicht ausreichend Rechnung tragen. Daran wird sich auch ab 01.01.2023 nichts ändern.

Frage 5: Gibt es auch Fälle, in denen die bislang maßgebliche Vorlagepflicht („gelber Schein“) beibehalten wird?

Ja! Die Vorlagepflicht bleibt bestehen, soweit die elektronische Meldung nach § 109 SGB IV nicht greift. § 109 SGB IV wird ab 01.01.2023 voraussichtlich lauten (zu weiteren Ausnahmen bzw. Fragen zu Ausnahmen siehe auch die nachfolgend beantworteten Fragen):

§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber

(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:

  1. den Namen des Beschäftigten,
  2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
  3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
  4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
  5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitzustellen. Arbeitgeber haben die Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2 genannten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse durch ein nach § 95b systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe abzurufen. Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten. Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auszuhändigen.

(2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches und auf Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten. Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und 12.

(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des stationären Krankenhausaufenthaltes zu enthalten hat. Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.

(4) Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören.“

Frage 6: Gilt die eAU auch für eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten?

Nein, siehe dazu § 109 Abs. 3 SGB IV (Frage 5).

Frage 7: Sind AU-Bescheinigungen nicht bislang auch schon digital an die Krankenkassen übermittelt worden?

Ja, es gibt schon seit einiger Zeit eine Pilotphase. Diese hat gezeigt, dass augenblicklich noch mit größeren technischen Schwierigkeiten gekämpft wird.

Frage 8: Aus drei Belegen über eine AU wird nur noch ein Beleg – was heißt das jetzt ganz konkret im Zusammenhang mit der eAU?

Bislang gab es drei Belege:

  • Einen für den Arbeitnehmer selbst,
  • einen für den Arbeitgeber (den der Arbeitnehmer dort abzugeben hatte) und schließlich
  • einen für die Krankenkasse des Arbeitnehmers (den der Arbeitnehmer an eben diese Krankenkasse zu übermitteln hatte).

Nunmehr wird es für den Arbeitnehmer lediglich einen Beleg für seine eigenen Unterlagen geben. Die beiden anderen Dokumente entfallen in der Regel bzw. werden durch elektronische Nachrichten ersetzt.

Frage 9: Was bedeutet die eAU ganz praktisch für betroffene Arbeitgeber?

Es ergibt sich ein „Dreiklang“:

Punkt 1: Der Arbeitnehmer informiert seinen Arbeitgeber (unverändert) unverzüglich über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.

Punkt 2: Der die AU ausstellende Arzt, Zahnarzt usw. meldet die AU der betreffenden Krankenkasse auf elektronischem Weg.

Punkt 3: Der Arbeitgeber (oder ggf. auch das für ihn tätige Steuerbüro) ruft die Daten bei der zuständigen Krankenkasse ab.

Frage 10: Gilt das eben unter Frage 9 Geschilderte auch für die geringfügig Beschäftigte?

Ja, mit der bereits beschriebenen Ausnahme für die in Privathaushalten Tätigen (siehe oben Frage 6).

Frage 11: Was gilt für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich, sondern privat versichert sind?

Hier bleibt einstweilen alles so, wie es bislang auch schon war! Angeblich plant der Verband der privaten Krankenversicherungen eine Angleichung der Regelungen für privat versicherte Arbeitnehmer an die Regeln, die für die gesetzlich Versicherten ab 01.01.2023 maßgeblich sind. Hier ist aber noch nichts verbindlich festgelegt.

Frage 12: Ändert sich durch die eAU etwas an den zu Lasten des Arbeitnehmers geltenden Nachweispflichten hinsichtlich des Vorliegens einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit?

Nein!

Frage 13: Wie verhält es sich mit dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld im Zusammenhang mit der eAU?

Hier gelten keine Besonderheiten. Zu Problemen wird es aber kommen, wenn die Datenübermittlung nicht korrekt funktioniert. Das Risiko dürfte steigen, wenn mehrere Ärzte, Zahnärzte usw. zeitlich gestaffelt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und elektronisch übermitteln.

Frage 14: Was passiert, wenn eine Krankheit länger als drei Tage andauert?

Hier ändert sich an den dargestellten Regeln nichts! Arbeitnehmer sind auch zukünftig verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen, wenn einer der drei nachfolgend geschilderten Fälle vorliegt:

Fall 1: Die Krankheit bzw. AU dauert länger als drei Tage.

Fall 2: Der Arbeitgeber fordert vor Ablauf der drei Tage einen entsprechenden Nachweis der AU.

Fall 3: Die durch Krankheit ausgelöste AU dauert länger an, als es der bis dahin maßgeblichen Feststellung des Arztes, Zahnarztes usw. zu entnehmen war.

Frage 15: Was gilt für Arbeitsunfälle?

Nichts Besonderes! Die Daten werden in diesem Fall durch die Krankenkasse an die zuständige Berufsgenossenschaft übermittelt. Siehe im Übrigen auch § 109 Abs. 1 Nr. 5 SGB IV (dazu oben Frage 5).

Frage 16: Wie erhält das Lohnbüro bzw. Steuerbüro die notwendigen Daten?

Das kann dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber das Lohn- bzw. Steuerbüro entsprechend beauftragt. In aller Regel muss das geschehen, weil das Büro sonst keine korrekte Abrechnung des Arbeitsentgelts vornehmen kann.

Frage 17: Sind alle Arztpraxen, Zahnarztpraxen in die eAU eingebunden?

Nein! Das Geschilderte gilt nur für sog. Kassenärzte bzw. Kassenzahnärzte, nicht für solche Leistungserbringer, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Hier bleibt alles unverändert.

Frage 18: Dürfen Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Kopie des dem Arbeitnehmer vom ausstellenden Arzt, Zahnarzt überreichten „gelben Scheins“ verlangen?

Wahrscheinlich nicht. Das ist eine allerdings aktuell nicht abschließend geklärte Frage.

Frage 19: Gibt es für betroffene Arbeitgeber eine Übergangslösung?

Nein!

Frage 20: Führt die eAU zum Bürokratieabbau?

Das ist eine Frage, die nur dann , wer durch die eAU betroffen ist. Für Arbeitnehmer ist ein Bürokratieabbau erkennbar, für die Arbeitgeberseite eher nicht.

Quelle: FAQ zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – ETL Rechtsanwälte (etl-rechtsanwaelte.de)

Inflationsausgleichsprämie – 27 Fragen und 27 Antworten

Ab dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Geldbetrag von bis zu 3.000,00 Euro gewähren. Das ist die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Nachfolgend 27 Fragen und 27 Antworten zu dieser Prämie.

Stand des Beitrags: 12. Dezember 2022

  1. Bis wann kann die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden?

Der Begünstigungszeitraum für die Inflationsausgleichsprämie ist bis zum 31.12.2024 befristet. Bis dahin sind Zahlungen des Arbeitgebers auf die Prämie möglich, grundsätzlich steuer- und abgabenfrei. Es gilt das sog. Zuflussprinzip (ebenso Hick in DB 2022, 2766).

  1. Zahlt der Staat einen Zuschuss zur Inflationsausgleichsprämie?

Streng genommen ist das nicht der Fall. Allerdings sind die Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei. Insofern „bezuschusst“ der Staat die Prämie durchaus.

  1. Muss die Inflationsausgleichsprämie in einer Summe gezahlt werden?

Nein, der Betrag von 3.000,00 Euro kann beliebig gestückelt, d.h. ohne weiteres in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. So kann der Arbeitgeber beispielsweise monatlich 200,00 Euro bis zur Höchstgrenze von 3.000,00 Euro zahlen. Im Beispielsfall wären das 15 Teilbeträge (15 x 200 = 3.000).

  1. Steht Arbeitnehmern ein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie zu?

Nein, das ist nicht der Fall. Es handelt sich in um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie besteht grundsätzlich nicht. Das kann aber unter dem Gesichtspunkt des sog. Gleichbehandlungsgrundsatzes anders sein (siehe dazu nachfolgend Frage 5).

  1. Muss der Arbeitgeber allen seinen Mitarbeitern die Inflationsausgleichsprämie in gleicher Höhe zahlen?

Nein, das muss der Arbeitgeber nicht. Lediglich im Rahmen des sog. Gleichbehandlungsgrundsatzes ist das anders. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber aus sachlichem Grund eine unterschiedlich hohe Zahlung, ggf. bei einigen Arbeitnehmern auch gar keine Prämie leisten darf. So kann der Arbeitgeber insbesondere nach der Einkommenshöhe des jeweiligen Arbeitnehmers unterscheiden und nur Arbeitnehmern bis zu einem bestimmten Einkommen die Prämie gewähren, den anderen Arbeitnehmern hingegen nicht.

Schwieriger wird das, wenn der Arbeitgeber nach Kriterien unterscheidet, die zwar grundsätzlich geeignet sein können, eine unterschiedliche Behandlung einzelner Arbeitnehmer zu rechtfertigen, so zum Beispiel eine Staffelung nach den durch den jeweiligen Arbeitnehmer erzielten Arbeitsergebnissen. Hier fragt sich, ob damit auch eine unterschiedlich hohe Zahlung der Inflationsausgleichsprämie sachlich gerechtfertigt werden kann. Das erscheint zweifelhaft, denn bei der steuer- und abgabenfreien Prämie geht es ja in erster Linie – wie der Name der Prämie dies anzeigt – um einen Ausgleich für inflationsbedingt gestiegene Lebenshaltungskosten.

  1. Wie sollte der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltabrechnung klarstellen, dass er die Inflationsausgleichsprämie zahlen möchte bzw. zahlt?

Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, so zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis im Rahmen der Lohnabrechnung.

  1. Kann die Inflationsausgleichsprämie auch an Auszubildende gezahlt werden?

Ja, das ist möglich.

  1. Kann die Inflationsausgleichsprämie auch an geringfügig Beschäftigte (Minijobber), arbeitende Rentner und Werkstudenten gezahlt werden?

Ja, das ist möglich.

  1. Sind auch mitarbeitende Familienangehörige (z. B. Ehemann oder Ehefrau) mögliche Begünstigte der Prämie?

Ja, hier ist aber ganz besonders auf die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (siehe oben Frage 5) zu achten!

  1. Kann die Inflationsausgleichsprämie als Sachleistung gewährt werden?

Ja, das ist aufgrund des Wortlauts von § 3 Nr. 11 c) EStG ein möglicher Fall der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie. So kann der Arbeitsgeber dem Arbeitnehmer beispielsweise einen bzw. mehrere Warengutscheine bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.000,00 Euro öhe zukommen lassen. Das kann sich beispielsweise bei solchen Arbeitnehmern empfehlen, die aktuell ein negativen Saldo ihres Bankkontos aufweisen.

  1. Darf die Inflationsausgleichsprämie an die Stelle einer anderen, durch den Arbeitgeber geschuldeten Leistung treten?

Nein, das darf unter keinen Umständen passieren. Die Zahlung muss als zusätzliche Leistung anzusehen sein und sollte in der Entgeltabrechnung (siehe dazu oben Frage 6) auch als solche bezeichnet werden. Die Prämie darf beispielsweise nicht an die Stelle eines an sich geschuldeten Weihnachtsgeldes, 13. Gehalts oder eines Urlaubsgeldes gezahlt werden.

Problematisch dürften vor allem die Fälle werden, in denen der Arbeitgeber ein 13. Gehalt oder auch ein Weihnachtsgeld bislang als „freiwillige Arbeitgeberleistung“ deklariert hat. Hier ist sehr sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf derartige Arbeitgeberleistungen besteht. Sollte das der Fall sein, darf die Inflationsausgleichsprämie nicht an deren Stelle treten! In vielen Fällen wird in diesem Zusammenhang noch einmal ein Blick in Arbeitsverträge und ggf. auch Tarifverträge lohnen.

Siehe auch § 8 Abs. 4 EStG sowie noch einmal nachfolgend Frage 12 sowie Frage 27.

  • 8 Abs. 4 EStG lautet:

„Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.“

  1. Was gilt mit Blick auf Frage 11. hinsichtlich der in der Vergangenheit durch den Arbeitgeber etwaig gewährten „freiwilligen“ Leistungen und dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung?

Jetzt wird es schwierig. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie muss durch den Arbeitgeber „on top“ geleistet werden und darf – wie ausgeführt (siehe dazu Frage 11) – kein ohnehin geschuldetes Arbeitsentgelt ersetzen. Es ist also zu fragen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Zahlung besitzt. In diesem Zusammenhang ist auch an das arbeitsrechtlich bedeutsame Rechtsinstitut der betrieblichen Übung zu achten. Alles das, was Gegenstand einer betrieblichen Übung zugunsten des Arbeitnehmers geworden ist, kann nicht durch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden. Hat ein Arbeitgeber beispielsweise ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag vorbehaltlos über viele Jahre hinweg ein 13. Gehalt gezahlt, kann die Inflationsausgleichsprämie nunmehr nicht an dessen Stelle treten. Gleiches gilt natürlich im Hinblick auf etwaig durch den Arbeitgeber gewährte Sachleistungen.

  1. Wer kontrolliert eigentlich die ordnungsgemäße Gewährung der Inflationsausgleichsprämie?

Hier kommen zahlreiche Stellen in Betracht. Neben der Finanzverwaltung werden mit Sicherheit die Prüfer im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Sozialversicherungsprüfungen genau hinschauen, insbesondere darauf, dass die Zahlung „on top“ gewährt wurde.

  1. Darf der Arbeitgeber mit der Inflationsausgleichsprämie werben und so versuchen, Mitarbeiter aus einem anderen Unternehmen zu gewinnen?

Ja, das dürfte in der Regel gestattet sein. Der Umstand, dass es sich um eine „Wechselprämie“ handelt, wird der Anerkennung als Inflationsausgleichsprämie vermutlich nicht entgegenstehen.

  1. Kann ein Arbeitnehmer die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie mehrfach erhalten?

Ja, das ist denkbar. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer im Jahr 2023 seinen Arbeitgeber wechselt, kann er sowohl von seinem „alten“ wie auch von seinem „neuen“ Arbeitgeber die Prämie gezahlt bekommen. Siehe auch nachfolgend Frage 17.

  1. Können der sog. Corona-Pflegebonus und die Inflationsausgleichsprämie miteinander kombiniert werden?

Vermutlich ja. Pflegebonus und Inflationsausgleichsprämie verfolgen unterschiedliche Ziele. Das würde zu einem Gesamtbetrag von 7.500,00 Euro führen.

  1. Kann die Inflationsausgleichsprämie bei mehreren Arbeitgebern auch mehrfach gezahlt werden?

Siehe dazu schon oben Frage 15.

Die Prämie kann für jedes Arbeitsverhältnis gezahlt werden. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber, kann die Inflationsausgleichsprämie im Rahmen eines jeden Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Das ist dann anders, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverhältnisse ausgeübt hat, so etwa im Frühjahr und im Herbst 2023 im Rahmen einer sog. Saisonbeschäftigung.

  1. Was gilt für die Inflationsausgleichsprämie bei GmbH-Geschäftsführern?

Diese können die Prämie vermutlich ebenfalls erhalten. Es dürfte aber zu unterscheiden sein:

  • Ist der GmbH-Geschäftsführer „reiner“ Fremdgeschäftsführer kann die Prämie grundsätzlich problemlos gezahlt werden.
  • Ist der GmbH-Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH, muss die Zahlung einem sog. „Fremdvergleich“ standhalten. Ansonsten droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.
  1. Was gilt für die Inflationsausgleichsprämie bei einem Betriebsübergang (§ 613a BGB)?

Bei einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB bleibt das Arbeitsverhältnis als solches bestehen, es geht vom Abgeber auf den Erwerber über (siehe vor allem § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Das bedeutet: Der Arbeitnehmer kann die Prämie bis zur Maximalhöhe von 3.000,00 Euro nur einmal erhalten, egal, ob der Betrag ganz oder teilweise vom Abgeber und/oder vom Erwerber gezahlt wird.

  1. Ist die Inflationsausgleichsprämie pfändbar?

Das ist eine aktuell ungeklärte Frage. Es spricht einiges dafür, dass die Prämie pfändbar ist. Das Gesetz beantwortet die Frage jedoch leider nicht.

Auch unter praktischen Gesichtspunkten könnte einiges dafür sprechen, die etwaig gezahlte Prämie an den pfändenden Gläubiger auszubezahlen: Sollte die Prämie – entgegen der hier geäußerten Annahme – doch unpfändbar sein, bekommt man das Geld vom Gläubiger eher zurückgezahlt als von dem durch die Pfändung betroffenen Arbeitnehmer.

  1. Wo ist die Inflationsausgleichsprämie eigentlich gesetzlich geregelt?

Die Inflationsausgleichsprämie ist in § 3 Nr. 11 c) EStG gesetzlich geregelt.

  1. Kann auch eine Konzernobergesellschaft an Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft eine Inflationsausgleichsprämie zahlen?

Nein, ein sog. Konzernprivileg sieht das Gesetz nicht vor (ebenso Hick in DB 2022, 2766).

  1. Darf die Inflationsausgleichsprämie auch an Arbeitnehmer gezahlt werden, die sich zum Zeitpunkt der Zahlung in Kurzarbeit befinden?

Ja.

  1. Darf die Inflationsausgleichsprämie auch an Arbeitnehmer gezahlt werden, die sich in Elternzeit befinden?

Vermutlich ja, denn auch hier besteht ein Arbeitsverhältnis.

Eine andere Frage ist die, ob jemand, der sich in Elternzeit befindet, die Prämie in gleich Höhe bzw. überhaupt bekommen muss, wenn alle anderen Arbeitnehmer die Prämie in einer bestimmten Höhe erhalten haben. Hier stellt sich wiederum die Frage nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

  1. Darf die Inflationsausgleichsprämie an Arbeitnehmer gezahlt werden, die nachgewiesenermaßen keinen finanziellen Bedarf haben?

Ja.

  1. Kann die Inflationsausgleichsprämie auch als „Treueprämie“ gezahlt werden?

Sollte der Arbeitgeber die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie damit verbinden, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht von sich aus innerhalb einer bestimmten Frist kündigt, dürfte das rechtlich nicht wirksam sein. Die Inflationsausgleichsprämie verfolgt ein ganz anderes Ziel als die Betriebstreue. Im Gegenteil: Sollte der Arbeitgeber die Prämie explizit mit diesem Ziel an den Arbeitnehmer ausbezahlen und sich eine Rückforderung vorbehalten, könnte es durchaus passieren, dass die Zahlung steuer- und abgabenpflichtig wird!

Selbst wenn Vorstehendes nicht richtig sein sollte, kann ein Festhalten des Arbeitnehmers an einem Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ganz allgemein nur sehr eingeschränkt wirksam verlangt werden. Das Thema ist im Zusammenhang mit der Gewährung eines Weihnachtsgeldes und einem korrespondierenden Betriebstreueversprechen bekannt. Eine Bindung, die das gesamte Jahr 2023 oder gar darüber hinaus umfassen soll, ist angesichts eines Geldbetrages von „nur“ 3.000,00 EUR grundsätzlich rechtlich nicht möglich.

  1. Kann die Inflationsausgleichsprämie eine Gehaltserhöhung ersetzen?

Faktisch ja, rechtlich nein. Schuldet der Arbeitgeber eine Gehaltsanpassung nach oben (etwa wegen einer den Arbeitgeber bindenden Tariflohnerhöhung), kann die Inflationsausgleichsprämie die Gehaltserhöhung nicht ersetzen. Eine vom Arbeitgeber nicht geschuldete Gehaltserhöhung kann natürlich durch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie „faktisch“ ersetzt werden. Es darf dann aber keinerlei Hinweise darauf geben, dass die Prämie (temporär) an die Stelle einer Gehaltserhöhung getreten ist.

Siehe dazu auch schon oben Frage 11 sowie der dortige Hinweis auf § 8 Abs. 4 EStG

Quelle: Inflationsausgleichsprämie – 27 Fragen und 27 Antworten – ETL Rechtsanwälte (etl-rechtsanwaelte.de)

SteuerTIPPS zum Jahreswechsel für Unternehmer

Daran sollten Unternehmer bis Jahresende denken

Tipp 1 – Wirtschaftsgüter optimal abschreiben

Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Hard- und Software oder Fahrzeuge nutzen sich ab. Dieser Werteverlust wird über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt. Auch mit Investitionen, die Sie noch vor Jahresende tätigen, können Sie daher den Gewinn des Jahres 2022 noch beeinflussen. Komplett sind die Aufwendungen für die Anschaffung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar.

  1. Es muss zeitanteilig abgeschrieben werden

In der Regel sind die Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben, betriebliche Pkw z. B. über 6 Jahre, Büroeinrichtung über 10 Jahre. Zu beachten ist, dass für 2022 nur noch eine anteilige Abschreibung mit 2/12 oder 1/12, also für November und Dezember oder nur für Dezember zulässig ist. Wird beispielsweise ein Transporter für 54.000 Euro (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 9 Jahre) im November angeschafft, können 2022 nur noch 1.000 Euro gewinnmindernd geltend gemacht werden, in 2023 sind es dann 6.000 Euro.

  1. Wahlrecht zur degressiven Abschreibung nutzen

Die Abschreibung in fallenden Jahresbeiträgen (degressiv) ermöglicht in den ersten Jahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge. Wenn Sie noch in diesem Jahr investieren, können Sie das Wahlrecht nutzen und ihre neu angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens linear oder degressiv abschreiben. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-Fache der linearen Abschreibung, maximal 25 %. Allerdings ist auch die degressive Abschreibung in 2022 nur zeitanteilig zulässig. Für den im November für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten damit in diesem Jahr somit noch 2.250 Euro (6.000 Euro lineare AfA x 2,5 = 15.000 Euro, max. 54.000 Euro x 25 % = 13.500 Euro x 2/12) abgeschrieben werden, in 2023 wären es 12.938 Euro (25 % vom Restbuchwert).

  1. Sonderabschreibungen ermöglichen höhere Abschreibungsbeträge

Kleine und mittlere Unternehmen können im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung insgesamt noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % geltend machen. Auch für ein erst im November oder Dezember des Jahres angeschafftes Wirtschaftsgut können die vollen 20 % angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass Sie das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) für unternehmerische Zwecke nutzen. Zudem darf Ihr Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten. Für einen im November 2022 für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten somit zusätzlich bis zu 10.800 Euro abgeschrieben werden.

  1. Hard- und Software sofort abschreiben

Für verschiedene Hard- und Software, z. B. Tablets, Laptops und Dockingstations (nicht jedoch Handys!) hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer auf 1 Jahr verkürzt. Damit kann die in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von 1 Euro abgeschrieben werden. Das ist sogar für erst zum Jahresende angeschaffte Hard- und Software zulässig. Die Höhe der Anschaffungskosten spielt dabei keine Rolle, es können also auch hochwertige Personalcomputer in voller Höhe als Aufwand verbucht werden.

  1. Geringwertige Wirtschaftsgüter

Andere Wirtschaftsgüter (außer Hard- und Software) können nur dann sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn ihre Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene abnutzbare Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist. Ein für 750 Euro im Dezember angeschafftes Handy könnte also in voller Höhe als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden.

  1. Investitionsabzugsbetrag

Auch wenn Sie erst in den nächsten drei Jahren investieren wollen, können Sie bereits 2022 gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen – mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Sie können einen IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes bilden, maximal einen IAB in Höhe von 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gewinn Ihres Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.

Tipp 2 – Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten

Kleinstunternehmen, aber auch Unternehmen, die überwiegend umsatzsteuerbefreite Leistungen erbringen (z. B. Ärzte, Physiotherapeuten) können umsatzsteuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Wer als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer gilt, muss in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung ist, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Überschreiten Sie allerdings eine der beiden Grenzen, werden Sie im Jahr 2023 umsatzsteuerpflichtig, d. h. Sie müssen in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings dürfen Sie dann auch die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen abziehen, soweit die bezogenen Waren und Leistungen für umsatzsteuer-pflichtige Umsätze verwendet werden. Wenn Ihr Jahresumsatz 2022 voraussichtlich die Grenze von 22.000 Euro nicht erreicht, dann sollten Sie mit einer Umsatzprognose prüfen, ob Sie 2023 weiterhin oder erstmalig unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

Um einen Wechsel zur Regelbesteuerung zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob steuerpflichtige Leistungen ggf. erst im nächsten Jahr erbracht werden können. Aber auch wenn Sie in 2021 mehr als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt haben und daher in diesem Jahr als regelbesteuerndes Unternehmen Umsatzsteuer ausweisen, anmelden und an das Finanzamt abführen müssen, können Sie möglicherweise 2023 wieder von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Denn wenn Sie in 2022 nicht mehr als 22.000 Euro an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erzielen, sind Sie wieder umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, sofern 2023 die 50.000 Euro-Grenze voraussichtlich nicht überschritten wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie in den letzten 5 Jahren zur Regelbesteuerung optiert hatten, also freiwillig Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen haben, obwohl die Grenzen nicht überschritten wurden.

Möglicherweise ist die Umsatzsteuerpflicht für Sie aber auch vorteilhaft, denn dann sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall können Sie zur Umsatzsteuerpflicht optieren, auch wenn Sie für die Prüfung des Jahres 2023 die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten. Sie sind dann jedoch für fünf Jahre an die Umsatzsteuerpflicht gebunden.

Tipp 3:  Die 10-Tage-Regel beachten und optimal für sich nutzen

Kleine Unternehmen und Freiberufler dürfen ihren Gewinn durch eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Für den Gewinn des Jahres 2022 ist somit grundsätzlich entscheidend, ob die Betriebseinnahmen bereits auf dem Bankkonto gutgeschrieben bzw. in der Kasse vereinnahmt wurden und ob Zahlungen für Betriebsausgaben bereits abgeflossen sind. Durch das Verschieben von Zuflüssen in das nächste Jahr und/oder das Vorziehen von zahlungswirksamen Aufwendungen in den Dezember 2022 kann der zu versteuernde Unternehmensgewinn gemindert werden. Um dies zu steuern, können Sie beispielsweise mit Kunden oder Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren.

Mit der sogenannten 10-Tage-Regel gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- bzw. abfließen. Die Regel besagt, dass diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen gelten, vorausgesetzt, sie sind in diesem Zeitraum auch fällig. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage, d. h. es geht um Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres.

Auf der Ausgabenseite sind beispielsweise die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, Mieten, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen betroffen. Auf der Einnahmenseite sind es die regel­mäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie z. B. jährliche Zahlungen für Garantieverträge oder regel­mäßig erfolgende Vorauszahlungen für Wartungsverträge oder bei (Zahn-)Ärzten die zufließenden Abschlagszahlungen der Kassen(Zahn)ärztlichen Vereinigung für den Monat Dezember, die unter die 10-Tage-Regelung fallen, wenn die Zahlungen auch in dieser Frist fällig sind. Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember fällt nur unter die 10-Tageregelung, wenn keine Dauerfristverlängerung beantragt wurde.

Tipp 4:  31. Dezember 2022 ist Fristende für Endabrechnung der Neustarthilfen

Direktantragstellende Empfänger der Neustarthilfe Plus bzw. der Neustarthilfe 2022 waren nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen. Wurden die Neustarthilfen von einem prüfenden Dritten beantragt, kann die Endabrechnung noch bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden. Erst mit dem finalen Bescheid steht fest, ob Neustarthilfe (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Wird keine Endabrechnung eingereicht bzw. erst nach dem 31. Dezember 2022, sind die bereits ausgezahlten Soforthilfen komplett zurückzuzahlen. Für die Schlussrechnungen der anderen Coronahilfen (November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfen I bis IV) wurde die Frist auf den 30. Juni 2023 verlängert.

Tipp 5: Null-Steuersatz für Photovoltaikanlagen in Sicht

Auch Privatpersonen, die eine Photovoltaikanlage auf ihrem Dach errichten, werden steuerlich zum Unternehmer. Für diese kleinen Unternehmer plant der Gesetzgeber ab 2023 eine bürokratische Erleichterung. Für die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis 30 kWp soll ein umsatzsteuerlicher Null-Steuersatz eingeführt werden, wodurch der Vorsteuerabzug für die leistenden Unternehmer erhalten bleibt. Wird die Photovoltaikanlage erst in 2023 geliefert bzw. installiert und geben Lieferant und Installateur diesen Vorteil durch Rechnungstellung mit Null Euro Umsatzsteuer auch vollständig an den potenziellen Anlagenbetreiber weiter, könnte die Anlage zum vereinbarten Nettobetrag in Betrieb genommen werden. Der Null-Steuersatz hat auch den Vorteil, dass die Umsatzbesteuerung auf den eigenen Stromverbrauch ab dem Jahr 2023 entfallen würde.

Da nur für Bestellungen vor dem 1. September 2022 eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe des Umsatzsteuervorteils besteht, können Lieferanten und Installateure für Bestellungen zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember 2022 mit einem vereinbarten Bruttopreis (inkl. 19 % Umsatzsteuer) die vereinbarten Bruttopreise einfordern und so die Leistung brutto für netto erbringen. Sprechen Sie Ihren Lieferanten und Installateur darauf an und sichern Sie sich mit einem vertraglichen Zusatz, dass der bisher vereinbarte Preis bei Einführung des Null-Steuersatzes reduziert wird.

Sofern Lieferant und Installateur den Vorteil aus dem Null-Steuersatz nicht in voller Höhe weitergeben, könnte eine Lieferung und Installation noch im Jahr 2022 vorteilhaft sein. Denn durch den Verzicht auf die sogenannte umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung könnte dann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden. Das hätte dann aber für die nächsten fünf Jahre zur Folge, dass auch der private Verbrauch gesondert dokumentiert, gegenüber dem Finanzamt erklärt und versteuert werden müsste.

Tipp 6: Letzte Schonfrist für nicht aufrüstbare Kassensysteme läuft am 31. Dezember 2022 aus

Die gesetzlichen Anforderungen an elektronische Kassensysteme wurden immer strenger. Ende des Jahres müssen nun auch die letzten Kassen, die nicht mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nachgerüstet werden können, ihren Dienst quittieren. Grundsätzlich besteht die Pflicht für den Anschluss von elektronischen PC- und Registrierkassen an eine TSE schon seit dem 1. Januar 2020. Doch für nicht nachrüstbare Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, galt eine dreijährige Schonfrist bis längstens 31. Dezember 2022.

Wer noch ein solche Kasse nutzt, sollte nun schnell handeln, denn mit einer erneuten Fristverlängerung ist nicht zu rechnen und aufgrund der weltwirtschaftlichen Lage können sich Lieferfristen kurzfristig verlängern. Aber auch, wer rechtzeitig bestellt und zum Jahreswechsel gut vorbereitet ist, sollte die Funktionsweise seiner Kasse gut studieren und regelmäßig stichprobenartig prüfen. Denn die komplexen Systeme sind nicht immer sofort verständlich und Handhabungsfehler in der Bedienung nicht auszuschließen, wodurch Ärger bei Betriebsprüfungen vorprogrammiert ist.

Tipp 7: Umweltbonus noch 2022 sichern

Elektromobilität wird schon seit Jahren mit einem Umweltbonus gefördert. Diesen soll es zwar für batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge auch 2023 geben. Doch für Plugin-Hybride läuft die Förderung Ende 2022 aus. Zudem soll der Umweltbonus ab dem 1. September 2023 für Unternehmer total entfallen. Wer die Anschaffung eines Elektroautos für sein Unternehmen plant, sollte daher schnell handeln, denn für die Förderung ist das Datum des Förderantrags maßgeblich. Dieser kann jedoch erst gestellt werden, wenn das Fahrzeug zugelassen ist. Angesichts der aktuellen Lieferschwierigkeiten ist der 31. August 2023 schneller da, als man denkt. Hinzu kommt, dass die Fördermittel im Klima- und Transformationsfonds bereitgestellt werden und die Förderung endet, wenn diese Mittel ausgeschöpft sind.

Tipp: Seit dem 1. Januar 2022 können alle Halter von reinen Elektrofahrzeugen für die eingesparten Emissionen die Treibhausgasminderungs-Prämie (THG-Prämie) beantragen. Lassen Sie sich diese zusätzliche Einnahme nicht entgehen und beantragen Sie bis zum 28. Februar 2023 die Prämie für die THG-Quote für 2022.

Tipp 8: Umsatzsteuerliche Behandlung von Garantiezusagen prüfen

Insbesondere Kraftfahrzeug-Händler, aber auch andere Dienstleister bieten neben ihren eigentlichen Warenverkäufen und Dienstleistungsangeboten auch Versicherungen oder Garantiezusagen an. Hier gilt es, die Abrechnung gegenüber dem Kunden noch einmal genau zu überprüfen, denn unter bestimmten Umständen können solche Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2023 umsatzsteuerfrei sein. Das hatte der Bundesfinanzhof zwar schon 2018 entschieden, die Finanzverwaltung hatte aber eine Übergangsfrist vorgesehen. Zum Jahresende läuft nun aber auch diese mehrfach verlängerte Frist aus, sodass die neuen Grundsätze ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend anzuwenden sind. Umsatzsteuerfrei sind danach entgeltliche Garantiezusagen und Leistungen aus entsprechenden Zusagen, soweit sie der Versicherungsteuer unterliegen und der Kunde zwischen Reparatur bzw. Schadensbehebung oder dem Kostenersatz frei wählen kann. Garantiezusagen im Rahmen von Vollwartungsverträgen sind als Leistungen besonderer Art weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Der Vorsteuerabzug aus der erbrachten Wartung, der Reparatur o. Ä. sollte dann weiterhin möglich sein. Prüfen Sie, ob Sie alles Nötige für die Umstellung zum Jahreswechsel vorbereitet haben, um die jeweiligen Leistungen gegenüber den Kunden (und ggf. gegenüber dem Rückversicherer) ab Januar 2023 korrekt abzurechnen.

Tipp 9:  Verjährung offener Forderungen vermeiden

Haben auch Sie säumige Zahler und noch offene Forderungen aus 2019? Dann sollten Sie prüfen, ob eine drohende Verjährung zum Jahresende mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Im Geschäftsalltag gilt in der Regel eine 3-jährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen entstanden ist. Damit verjähren zum 31. Dezember 2022 alle offenen Forderungen aus 2019, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren, keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt. Bestehen Forderungen aus sogenannten Dauerschuldverhältnissen, wie es z. B. Mietverhältnisse sind, ist die Verjährung für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen. Bestehen Unsicherheiten im Umgang mit drohenden Verjährungen, sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

Quelle: Daran sollten Unternehmer bis Jahresende denken – ETL

Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei erhalten

Update: Aktuelle Fragen und Antworten zur Inflationsausgleichsprämie finden Sie hier.

Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer finanziell unterstützen

Die gestiegenen Lebenshaltungskosten machen sich in jedem Portemonnaie bemerkbar. Normale Lohnsteigerungen können dies kaum kompensieren, insbesondere da von jedem zusätzlichen Euro meist nur die Hälfte tatsächlich beim Arbeitnehmer ankommt. Auch eine geplante Anhebung des Grundfreibetrages und der Eckwerte des Einkommensteuertarifs sind für den Einzelnen kaum spürbare Entlastungen. Anders sieht es aus, wenn Vergütungen ohne Abzüge vereinnahmt werden können, wie es beispielsweise bei der Corona-Prämie in den vergangenen Jahren der Fall war. Mit der Inflationsausgleichsprämie als Teil des dritten Entlastungspakets will die Bundesregierung dies erneut ermöglichen.

Einmal- und Teilzahlungen sind begünstigt
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie die Inflationsausgleichsprämie brutto für netto vereinnahmen können. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass keine Lohnnebenkosten anfallen, also insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung zu zahlen ist. Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung und bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Analog zur Corona-Prämie können dabei die maximal 3.000 Euro in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Der Gesetzentwurf sieht keine Begrenzung auf das erste Dienstverhältnis oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vor. Damit kann die Inflationsausgleichsprämie auch an Arbeitnehmer in einem Zweitjob, an geringfügig beschäftigte Mini-Jobber, an Teilzeitbeschäftigte und an Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfrei gezahlt werden. Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wird die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen angerechnet.

Nur zusätzliche Arbeitgeberleistungen sind begünstigt
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Hinweis: Wenn die Zusätzlichkeitskriterien verletzt werden, sind die Zahlungen der Lohnsteuer zu unterwerfen und anfallende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Das kann Arbeitgeber finanziell stark belasten, da Verstöße meist erst nach Monaten bemerkt werden und Arbeitgeber dann den Arbeitnehmeranteil nicht mehr vom Arbeitnehmer nachfordern können, sondern die kompletten Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen haben.

Falle 1: Ein Arbeitgeber zahlt für drei Monate 1.000 Euro des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts brutto für netto als steuer- und sozialversicherungsfreie „Inflationsausgleichsprämie“.

Der Arbeitgeber verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis. Es handelt sich um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

Falle 2: Eine Arbeitgeberin hat bereits eine Lohnerhöhung ab Oktober 2022 zugesagt. Statt der vereinbarten Erhöhung zahlt die Arbeitgeberin zunächst in mehreren Teilbeträgen die „Inflationsausgleichsprämie“.

Die Arbeitgeberin verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis, die Inflationsausgleichsprämie kann nicht anstelle der Lohnerhöhung, sondern nur zusätzlich zu dieser gewährt werden.

Falle 3: Ein Arbeitgeber zahlt ab November 2022 für 26 Monate zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt 100 Euro als steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie. Nach den 26 Monaten wird das Bruttoarbeitsentgelt um monatlich 100 Euro erhöht.

Der Arbeitgeber verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis, weil der Arbeitslohn nach Wegfall der (zusätzlichen) Leistung erhöht wird.

Hinweis: Die Regelungen zur Inflationsausgleichsprämie wurden noch kurzfristig in den Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz eingefügt, welcher am 30. September 2022 vom Bundestag beschlossen wurde. Am 7. Oktober 2022 hat auch der Bundesrat zugestimmt. Das Gesetz tritt damit am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(Quelle: Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei erhalten – ETL)

SteuerTIPPS zum Jahreswechsel für alle Steuerpflichtigen

Steuerliche Abzugsbeträge in 2022 optimal nutzen

Tipp 1:  Steuerbonus für haushaltnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Fast jeder hat Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerker- und Dienstleistungen, denn solche finden sich schon in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters oder Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Doch die muss man nicht alleine bezahlen. 20 % der Aufwendungen können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Damit lassen sich Einkommensteuern von bis zu 5.710 Euro sparen: 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro) für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (z. B. Malerarbeiten, Reparaturen im Haushalt), 4.000 Euro für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. haushaltsnahe Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen (20 % von 20.000 Euro) sowie 510 Euro (20 % von 2.550 Euro) für einen im Haushalt tätigen Mini-Jobber. Lassen Sie sich diese Steuerboni nicht entgehen und schöpfen Sie sie optimal aus! Sie benötigen lediglich eine Rechnung und eine unbare Zahlung in diesem Jahr. Vielleicht ist es aber auch sinnvoll und möglich, Zahlungen in das nächste Jahr zu verschieben. Sprechen Sie mit Ihrem Handwerker oder Dienstleister und prüfen Sie, was für Sie die größte Steuerersparnis bringt!

Tipp 2: Mit energetischer Sanierung Strom und Steuern sparen

Die aktuelle Energiekrise verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, erneuerbare Energien auszubauen und mit vorhandenen Ressourcen sparsam umzugehen. Wer sein Eigenheim energetisch saniert, wird schon seit einigen Jahren mit einem Steuerbonus belohnt. Innerhalb von drei Jahren können insgesamt 20 % der Sanierungsaufwendungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, wobei die Investitionssumme je Objekt auf 200.000 Euro begrenzt ist. Damit kann die Einkommensteuer innerhalb von drei Jahren um bis zu 40.000 Euro gemindert werden. Wer noch 2022 eine Sanierungsmaßnahme abschließt, kann 7 % der Aufwendungen von seiner tariflichen Einkommensteuer für 2022 abziehen. Dabei sollte auch beachtet werden, dass der Gesetzgeber gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen ab 2023 nicht mehr fördern will.

Tipp 3:  Spenden sind steuerbegünstigt

Auch in diesem Jahr werden Spendengelder an vielen Orten der Welt dringend benötigt. Ganz besonders natürlich in der Ukraine und für die Vielen, die aus den Kriegsgebieten geflüchtet sind. Mit jeder Spende für wohltätige und gemeinnützige Zwecke können Sie helfen und diese Spenden steuerlich als Sonderausgaben abziehen. Abziehbar sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte.

Auch wenn Sie politisch engagiert sind und eine Partei (im Sinne von § 2 Parteiengesetz, die nicht von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist) unterstützen, können Sie Steuern sparen. 50 % der Aufwendungen, maximal 825 Euro (50 % von 1.650 Euro) können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Von den verbleibenden Aufwendungen können noch 1.650 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnerschaften kann jeweils der doppelte Betrag, also 3.300 Euro, angesetzt werden.

Tipp 4:  Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen

Auch mit der Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen können Steuererstattungen erhöht oder Steuernachzahlungen gemindert werden. Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Wenn Sie Krankenversicherungsbeiträge vorauszahlen, lassen sich die steuerlich abziehbaren Sonderausgaben erhöhen. Steuerlich ist es zulässig, die Beiträge für bis zu drei Jahre im Voraus zuzahlen. Fragen Sie Ihre Krankenversicherung, ob sie diese steuerliche Gestaltung ermöglicht.

Neben den Beiträgen für 2022 könnten so auch die Beiträge für 2023, 2024 und 2025 gezahlt werden. Durch die vorgezogene Beitragszahlung können Sie dann in den nächsten Jahren bis zur Höhe von 2.800 Euro (Unternehmer) bzw. 1.900 Euro (Nichtunternehmer) andere Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu privaten Haftpflicht- und Unfallversicherungen, zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungen (Zahnzusatzversicherung, Auslandskrankenversicherung, Chefarztbehandlung etc.), zur Arbeitslosenversicherung des Arbeitnehmerehegatten oder zu vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebens- und Rentenversicherungen steuerlich geltend machen. Ehepaare können dabei bis zu 5.600 Euro (Unternehmerpaare) bzw. 3.800 Euro (Nichtunternehmerpaare) abziehen.

Achtung: Ihre Vorauszahlungen müssen spätestens am 21. Dezember 2022 vom Konto abgeflossen sein, damit das Finanzamt die Sonderausgaben noch für 2022 berücksichtigt.

Tipp 5:  Altersvorsorgebeiträge zu Rürup-Verträgen abziehen

Inflationsraten von über 10 % lösen vor allem bei den sozial Schwachen Existenzängste aus, darunter viele Rentner. Daher ist es wichtig, rechtzeitig für das Alter vorzusorgen. Unternehmer sind regelmäßig nicht gesetzlich versichert, sondern müssen privat für ihr Alter vorsorgen. Dafür gibt es verschiedene Bausteine. Beiträge zu einem Rürup-Rentenvertrag werden steuerlich gefördert. Steuerlich abziehbar sind in diesem Jahr 94 % der Beiträge zu einem Rürup-Vertrag, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken. Insgesamt werden Beiträge bis zu 25.639 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 51.278 Euro) begünstigt.

Als Sonderausgaben wirken sich damit bis zu 24.100 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 48.200 Euro) steuerlich aus. Aber auch kleinere Beträge helfen beim Steuernsparen. Wenn Sie beispielsweise in diesem Jahr noch 5.000 Euro in einen Rürup-Vertrag einzahlen, können Sie bei einem Steuersatz von 42 Prozent fast 2.000 Euro Einkommensteuer sparen.

Tipp 6:  Altersvorsorgezulage auch als Unternehmer sichern

Selbständige, Unternehmer und in berufsständischen Versorgungswerken Versicherte sind selbst regelmäßig nicht riesterbegünstigt. Sie können aber mittelbar über ihren Ehepartner begünstigt sein, wenn dieser rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder Beamter ist. Schon ein Mini-Job mit einem Eigenanteil von 3,6 % Rentenversicherungsbeiträgen reicht aus. Dann können auch Sie als Unternehmer mit einem eigenen privaten Riestervertrag eine Altersvorsorgezulage erhalten.

Jeder Riester-Sparer kann für seinen Vertrag maximal eine Zulage in Höhe von 175 Euro erhalten. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 300 Euro (185 Euro für vor 2008 geborene Kinder). Um die vollen Zulagen zu erhalten, ist ein Eigenanteil in Höhe von 4 % des Vorjahresbruttoarbeitsentgelts des Arbeitnehmerehegatten zu zahlen, maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulagen und mindestens ein Sockelbetrag von 60 Euro. Prüfen Sie die Höhe des Eigenanteils, damit Sie die ungekürzte(n) Zulage(n) für 2022 erhalten.

Tipp 7:  Unterhaltszahlungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen

Kinder benötigen auch während des Studiums meist eine finanzielle Unterstützung. Kindergeld gibt es aber nur bis zum 25. Lebensjahr. Eltern, die ihre studierenden Kinder noch länger finanziell unterstützen, können den Fiskus an den Unterhaltskosten beteiligen. Für ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches über kein Vermögen und nur geringe Einkünfte verfügt, können im Jahr 2022 Unterhaltsaufwendungen bis zu 9.984 Euro (rückwirkende Erhöhung auf 10.347 Euro für 2022 geplant, aber noch nicht beschlossen) sowie die von ihm geschuldeten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern allerdings die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen.

Auch Aufwendungen für Ihre Krankheitskosten, z. B. eine neue Brille, Zahnersatz oder einen Kuraufenthalt können Sie steuerlich geltend machen, allerdings nur, soweit Ihre zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist von Ihrem Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindern sowie Ihrem Einkommen abhängig. Sie beträgt zwischen 1 % und 7 % und wird in einem gestaffelten Verfahren berechnet. Bei Familien mit Kindern ist – bei vergleichbaren Einkommen – die zumutbare Eigenbelastung wesentlich geringer als bei Alleinstehenden oder Ehepaaren ohne Kinder. Versuchen Sie daher, die Kosten in einem Jahr zu bündeln. Mit Ihren Zahlungen im Dezember können Sie hier noch etwas gestalten, damit Sie entweder 2022 oder 2023 die Belastungsgrenze übersteigen, denn entscheidend ist das Jahr der Zahlung und nicht das Rechnungsdatum. So können Sie möglicherweise eine erst im Januar 2023 fertiggestellte Brille schon in 2022 bezahlen oder eine Anzahlung leisten, um die Grenze in 2022 zu überschreiten. Andererseits könnten Sie mit dem Dienstleister vereinbaren, die Zahlung erst (im Januar) 2023 zu leisten.

Quelle: Steuerliche Abzugsbeträge in 2022 optimal nutzen – ETL

SteuerTIPPS zum Jahreswechsel für Arbeitgeber

Arbeitgeberpflichten erfüllen und Gutes tun

Tipp 1:  Weihnachtsfeier richtig planen und versteuern

Die traditionelle Weihnachtsfeier ist in vielen Unternehmen ein Muss. Nach den ausgefallenen Feiern der letzten beiden Jahre darf es in diesem Jahr auch etwas größer sein. Für den Arbeitgeber sind zwar alle mit einer Weihnachtsfeier verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehbar. Für den Arbeitnehmer sind Vorteile aber teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn. Vorteile aus Betriebsveranstaltungen sind nur steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie den Freibetrag von 110 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschreiten. Wer die 110-Euro einhalten will, sollte die Teilnehmerzahl vorsichtig kalkulieren, denn auch die sogenannten No-Show-Kosten sind mit in die Bewertung des geldwerten Vorteils der teilnehmenden Arbeitnehmer einzubeziehen. Nehmen also viele angemeldete Arbeitnehmer krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an der Weihnachtsfeier nicht teil, kann der Vorteil für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer schnell den Freibetrag von 110 Euro übersteigen. Werden auch die Partner der Arbeitnehmer zur Weihnachtsfeier eingeladen, so sind die angefallenen Kosten den jeweiligen Arbeitnehmern einzeln hinzuzurechnen.

Soweit der Freibetrag überschritten wird bzw. mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr stattfinden, kann der Arbeitgeber die Vorteile jedoch pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern und die Steuern übernehmen. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, vorausgesetzt, die Pauschsteuer wird im Lohnabrechnungszeitraum der Leistung erhoben und gezahlt. Eine kleine Schonfrist gewähren die Sozialversicherungsträger: Wird die Pauschalierung bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres (Abgabefrist der Lohnsteuerjahresbescheinigungen) nachgeholt, bleibt die Sozialversicherungsfreiheit erhalten. Wird der Vorteil erst später, z. B. im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung pauschal versteuert, fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Arbeitgeber müssen dann neben dem Arbeitgeber- auch noch den Arbeitnehmeranteil tragen. Prüfen Sie daher, ob die geldwerten Vorteile aus der Weihnachtsfeier 110 Euro je Arbeitnehmer übersteigen. Falls ja, ist die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Weihnachtsfeier zu erklären und abzuführen.

Tipp 2: Weihnachtsüberraschung muss keine Steuerfalle sein

Weihnachtsgeschenke gibt es nicht nur im Privaten. Auch viele Unternehmer möchten sich mit einer Weihnachtsüberraschung bei ihren Mitarbeitern für das im vergangenen Jahr Geleistete bedanken. Doch eine Weihnachtsgratifikation oder auch ein 13. Gehalt ist als Barlohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Vom Brutto bleibt dabei netto meist nur die Hälfte übrig und der Arbeitgeber muss zusätzlich noch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung oben drauf legen. Doch so teuer muss es nicht werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten für eine steuerbegünstigte Weihnachtsüberraschung, bei denen sogar keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

  1. Weihnachtsurlaub bezuschussen

Auch wenn die Feiertage in diesem Jahr fast ausnahmslos auf Wochenenden entfallen, freuen sich viele Arbeitnehmer auf ein paar erholsame Urlaubstage zum Jahresende. Ob Neujahr in den Bergen, an der Ostsee oder auch Ausflüge in die nähere Umgebung und Relaxen in einer Freizeitoase: Erholung hat viele Gesichter, kostet aber auch so einiges. Hier kann der Arbeitgeber mit einer pauschalbesteuerten Erholungsbeihilfe unter die Arme greifen: 156 Euro für den Mitarbeitenden, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind – netto ohne Abzüge. Die 25 % pauschale Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zahlt dann der Arbeitgeber. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer in dem Lohnabrechnungszeitraum erhoben und abgeführt wird, in dem die Erholungsbeihilfe gezahlt wird.

  1. Weihnachtsgeschenk

Und auch ein Weihnachtsgeschenk kann steuerfrei oder pauschalbesteuert zugewendet werden. Geschenke (kein Bargeld!) im Wert von bis zu 60 Euro sind steuerfrei, wenn sie der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden im Rahmen einer Weihnachtsfeier zuwendet und die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen (Feier + Geschenk) den Freibetrag in Höhe von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen nicht überschreiten. Wird die Feier doch etwas teurer, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag pauschal mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Feier erhoben und abgeführt wird.

Tipp 3: Mit Inflationsausgleichsprämie oder Corona-Bonus finanziell unterstützen

Die neue Inflationsausgleichsprämie und der Corona-Bonus für die Gesundheitsbranche ermöglichen es Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern auch Barlohn steuer- und beitragsfrei auszuzahlen.

  1. Inflationsausgleichsprämie kann jeder Arbeitnehmer erhalten

Bis zu 3.000 Euro können zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gezahlt werden – in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen. Damit kann der Arbeitgeber beispielsweise die Heizkosten oder auch den Weihnachtseinkauf bezuschussen. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt erfolgen. Sie dürfen also kein Weihnachtsgeld ersetzen, auf welches der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages oder einer betrieblichen Übung Anspruch hat.

  1. Mitarbeiter im Gesundheitswesen mit Corona-Bonus belohnen

Arbeitgeber der Gesundheitsbranche haben noch eine andere Möglichkeit, ihre Mitarbeiter zu belohnen. Bis zum 31. Dezember können sie auch noch einen steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus zahlen. Begünstigt sind Corona-Boni bis zum Höchstbetrag von 4.500 Euro, die den Mitarbeitenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zwischen dem 18. November 2021 und dem 31. Dezember 2022 zufließen oder als Sachleistung gewährt werden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass nur Arbeitnehmer in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen (Alten-, Behinderten- und Pflegeheime), bestimmten ambulanten Pflegediensten und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Rettungsdiensten sowie Arzt- und Zahnarztpraxen diesen Corona-Bonus erhalten dürfen.

Quelle: Arbeitgeberpflichten erfüllen und Gutes tun – ETL